Geändert: 08.04.2009
Der Verein kann zur Unterstützung seiner Arbeit einen Freundeskreis bilden.
Die Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung
b) der Landesposaunenrat
c) der Vorstand
1. Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt.
2. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden und im Verhinderungsfall von einem seiner Stellvertreter schriftlich unter Angabe der Tagesordnung und bei Einhaltung einer Frist von 4 Wochen einberufen.
3. Die Mitgliederversammlung ist auch einzuberufen, wenn mindestens 1/4 der Mitglieder dies unter Angaben von Gründen verlangt.
4.1. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied des Vereins grundsätzlich eine Stimme. Hat ein Mitglied des Vereins mehrere Posaunenchöre, für die Mitgliedsgrundbeiträge entrichtet werden, so entsendet das Mitglied für jeden Posaunenchor einen Vertreter in die Mitgliederversammlung mit jeweils eigenem Stimmrecht. Das Stimmrecht kann nur durch den jeweiligen Vertreter selbst ausgeübt werden. Insoweit erhöht sich die Anzahl der Stimmen des Mitglieds.
4.2. Jedes Mitglied des Landesposaunenrates hat je eine Stimme, kann aber nicht gleichzeitig Vertreter eines Mitglieds des Vereins sein.
5. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
5.1. Entgegennahme und Erörterung des Jahresberichtes des Vorstandes und des Landesposaunenrates, des Tätigkeitsberichtes der Landesposaunenwarte, des Kassenberichtes des Landesgeschäftsführers und des Ergebnisses der Kassenprüfung sowie die Entlastung des Vorstandes und des Landesgeschäftsführers.
5.2. Beschlussfassung zur Höhe des Mitgliedsbeitrages,
5.3. Wahl des Vorstandsvorsitzenden und zweier Stellvertreter. Der Vorsitzende ist gewählt, wenn er mehr als die Hälfte der Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder auf sich vereint.
5.4. Beschlussfassung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern gemäß § 4 Abs. 4 und 5.4.
5.5. Beschlussfassung über Satzungsänderungen gemäß § 12,1
5.6. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins gemäß § 12,2
6. Anträge an die Mitgliederversammlung, die bei der Mitgliederversammlung behandelt werden sollen, sind spätestens 2 Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand einzureichen. Sie müssen von mindestens 5 Mitgliedern unterschrieben sein.
7. Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
8. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst, soweit nicht anderes bestimmt ist. Stimmenthaltungen werden dabei als nicht abgegebene Stimmen gewertet.
Im Falle der Beschlussfassung mit qualifizierten Mehrheiten werden Stimmenthaltungen als abgegebene Stimmen gewertet.
9. Die Beschlüsse sind in einem Protokoll festzuhalten, das vom Vorstandsvorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
1. Zum Landesposaunenrat gehören
1.1. der Vorstandsvorsitzende und seine Stellvertreter,
1.2. ein Ephoralchorleiter aus jedem Kirchenamtsratsbereich, der von den Ephoralchorleitern aus ihrem Kreis gewählt wird,
1.3. ein Chorleiter aus jedem Kirchenamtsratsbereich, der von den Chorleitern aus ihrem Kreis gewählt wird,
1.4. bis zu 3 weitere vom Landesposaunenrat zu wählende Mitglieder,
Kraft des Amtes:1.5. der Landesgeschäftsführer,
1.6. die Landesposaunenwarte, die sich im Anstellungsverhältnis zum Verein befinden und die arbeitsrechtliche Probezeit absolviert haben,
1.7. der Landeskirchenmusikdirektor oder ein von ihm Beauftragter,
1.8. ein Vertreter des Diakonisches Werkes der Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens,
1.9. der Landesposaunenpfarrer, sofern er nicht Mitglied des Vorstandes ist.
2. Der Landesposaunenrat kann zu einzelnen Sitzungen Sachverständige als
Gäste hinzuziehen, sowie Ausschüsse mit beratender Funktion bilden.
3. Die Amtsdauer der gewählten Mitglieder des Landesposaunenrates beträgt 6 Jahre.
4. Der Landesposaunenrat bleibt solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt ist. Scheidet ein gewähltes Mitglied gemäß Pkt. 1.2 oder 1.3. des Landesposaunenrates vor Ablauf der Wahlperiode aus dem Amt aus, so wählen die Ephoralchorleiter bzw. die Chorleiter aus ihrem Kreis ein Mitglied nach. Die Nachwahl gilt für den Rest der Amtsdauer.
Scheidet ein gewähltes Mitglied gem. Pkt. 1.4. des Landesposaunenrates vor Ablauf der Wahlperiode aus dem Amt aus, so kann der Landesposaunenrat ein Mitglied nachwählen. Die Nachwahl gilt für den Rest der Amtsdauer.
5. Der Landesposaunenrat hat insbesondere folgende Aufgaben:
5.1. Festlegung der Richtlinien der Arbeit und Fragen der Gesamtplanung,
5.2. Erlass der erforderlichen Ordnungen und Dienstanweisungen,
5.3. Festlegung der Bezirksgliederung und Zuordnung der Mitglieder zu den Dienstbereichen der einzelnen Landesposaunenwarte,
5.4. Beschlussfassung über Mitgliedschaft in anderen Verbänden und Vereinen,
5.5. Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Mitgliedern. (§ 4 Abs. 2, 5.2 und 5.3.)
5.6. Beschlussfassung über Jahresrechnung und Haushaltplan,
5.7. Vorschlag zur Höhe der Mitgliedsbeiträge,
5.8. Wahl von 2 Rechnungsprüfern, unabhängig von der Rechnungsprüfung durch einen Prüfungsverband,
5.9. Vorschlag an die Mitgliederversammlung zur Wahl des Vorstandsvorsitzenden und der Stellvertreter,
5.10. Vorschlag an das Ev.-Luth. Landeskirchenamt Sachsens zur Berufung des Landesposaunenpfarrers,
5.11. Wahl des Landesgeschäftsführers, der Landesposaunenwarte und sonstiger Mitarbeiter.
In diesen Personalangelegenheiten ist bei der Beschlussfassung die absolute Mehrheit erforderlich.
6. Der Landesposaunenrat tritt mindestens zweimal jährlich sowie auf schriftlichen Antrag des Vorstandes oder von mindestens
7 Mitgliedern des Landesposaunenrates zusammen. Der Landesposaunenrat wird vom Vorstandsvorsitzenden mindestens 14 Tage vor der Sitzung unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einberufen.
7.1. Der Landesposaunenrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst, soweit die Satzung nichts anderes vorsieht. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen.
Im Falle der Beschlussfassung mit qualifizierten Mehrheiten werden Stimmenthaltungen als abgegebene Stimmen gewertet.7.2. Mitglieder des Landesposaunenrates dürfen an Abstimmungen nicht teilnehmen, wenn in dienstrechtlichen Angelegenheiten Beschlüsse gefasst werden, die sie mittelbar oder unmittelbar betreffen.
7.3. In dringenden Angelegenheiten kann auf Beschluss des Vorstandes ein schriftliches Beschlussverfahren, jedoch nicht in Personalangelegenheiten, durchgeführt werden.
Dabei findet Pkt. 7.1. entsprechende Anwendung.
8. Der Landesposaunenrat kann sich eine Geschäfts- und Wahlordnung geben.
9. Über die Sitzungen und Beschlüsse des Landesposaunenrates sind Protokolle anzufertigen.
Der Landesgeschäftsführer führt in Zusammenarbeit mit dem Vorstand die laufenden Geschäfte auf Grund der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Landesposaunenrates. Näheres regelt der Geschäftsverteilungsplan.
Die Finanzierung der Aufgaben der Posaunenmission erfolgt durch Mitgliedsbeiträge, Spenden sowie durch Zuschüsse der Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens und andere Zuschüsse.
Der Verein "Sächsische Posaunenmission" mit dem Sitz in Radebeul wurde am 31.7.1992 mit der Satzung vom 9.11.1991 unter VR 668 in das Vereinsregister des Amtsgerichts Meißen eingetragen. Gemäß § 65 BGB erhält der Vereinsname mit der Eintragung den Zusatz "eingetragener Verein".