Posaunenmission (Verein)

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Eigenschaften

Geändert: 08.04.2009

Satzung der Sächsischen Posaunenmission e.V.

§ 1 - Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen "Sächsische Posaunenmission e.V." (im folgenden - Posaunenmission - genannt).
  2. Er ist in das Vereinsregister einzutragen.
  3. Sein Sitz ist Radebeul.
  4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

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§ 2 - Grundlage, Zweck und Mittel

  1. Die Posaunenmission weiß sich der Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens verpflichtet und übt ihre Tätigkeit im Einvernehmen mit der Ev.-Luth. Landeskirche aus.
  2. Grundlage der Posaunenmission ist die Botschaft von dem gekreuzigten und auferstandenen Herrn Jesus Christus. Aufgabe und Ziel ist es, diese Botschaft durch die Posaunenmusik weiterzutragen, insbesondere die Posaunenchöre geistlich zuzurüsten, musikalisch zu fördern und dadurch beim Aufbau und Dienst der Kirchgemeinden mitzuwirken.
  3. Die Posaunenmission erfüllt diesen Zweck insbesondere durch:
    • Mitwirkung in den Gottesdiensten und Veranstaltungen der Kirchgemeinden, der regionalen und überregionalen kirchlichen Einrichtungen, Werke und Dienste,
    • diakonisches und missionarisches Blasen,
    • Bläsermusiken und Bläsertage auf örtlicher, regionaler und überregionaler Ebene,
    • Durchführung von Schulungslehrgängen, Seminaren für Bläser und Chorleiter zur theoretischen und praktischen Aus- und Fortbildung,
    • Ausbildung und Förderung von Kindern und Jugendlichen für ihre Mitarbeit in den Posaunenchören,
    • Chorbesuche der Posaunenwarte,
    • Beratung und Hilfe bei Neugründung von Posaunenchören,
    • Pflege und Förderung evangelischen Liedgutes, originaler Bläsermusik und des Volksliedes,
    • Herausgabe von Arbeitsmaterial und Schrifttum,
    • Unterstützung bei der Beschaffung von Instrumenten, Noten und Zubehör.
  4. Weitere Aufgaben kann der Landesposaunenrat mit 2/3-Mehrheit beschließen, sofern es sich um steuerbegünstigte Zwecke im Sinne der Abgabenordnung handelt.

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§ 3 – Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

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§ 4 – Mitgliedschaft

  1. Mitglieder der Posaunenmission können vornehmlich alle Kirchgemeinden im Bereich der Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens als Rechtsträger ihrer Posaunenchöre werden.
  2. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Landesposaunenrat nach Vorlage einer schriftlichen Beitrittserklärung.
  3. Mit der Aufnahme verpflichtet sich das Mitglied insbesondere
    • die Satzung der Posaunenmission anzuerkennen,
    • die Entscheidungen und Beschlüsse der Organe der Posaunenmission zu beachten,
    • an den überregionalen Veranstaltungen innerhalb der Posaunenmission, zu denen eingeladen wird, nach Möglichkeit teilzunehmen,
    • regelmäßig Übungsstunden abzuhalten und für die theoretische und praktische Aus- und Fortbildung der Bläser und Chorleiter zu sorgen.
  4. Die Ablehnung der Aufnahme kann vom Antragsteller gegenüber dem Vorstand angefochten werden. Die Mitgliederversammlung beschließt endgültig mit 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

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§ 5 – Freundeskreis

Der Verein kann zur Unterstützung seiner Arbeit einen Freundeskreis bilden.

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§ 6 – Organe

Die Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung
b) der Landesposaunenrat
c) der Vorstand

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§ 7 – Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt.

2. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden und im Verhinderungsfall von einem seiner Stellvertreter schriftlich unter Angabe der Tagesordnung und bei Einhaltung einer Frist von 4 Wochen einberufen.

3. Die Mitgliederversammlung ist auch einzuberufen, wenn mindestens 1/4 der Mitglieder dies unter Angaben von Gründen verlangt.

4.1. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied des Vereins grundsätzlich eine Stimme. Hat ein Mitglied des Vereins mehrere Posaunenchöre, für die Mitgliedsgrundbeiträge entrichtet werden, so entsendet das Mitglied für jeden Posaunenchor einen Vertreter in die Mitgliederversammlung mit jeweils eigenem Stimmrecht. Das Stimmrecht kann nur durch den jeweiligen Vertreter selbst ausgeübt werden. Insoweit erhöht sich die Anzahl der Stimmen des Mitglieds.

4.2. Jedes Mitglied des Landesposaunenrates hat je eine Stimme, kann aber nicht gleichzeitig Vertreter eines Mitglieds des Vereins sein.

5. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

5.1. Entgegennahme und Erörterung des Jahresberichtes des Vorstandes und des Landesposaunenrates, des Tätigkeitsberichtes der Landesposaunenwarte, des Kassenberichtes des Landesgeschäftsführers und des Ergebnisses der Kassenprüfung sowie die Entlastung des Vorstandes und des Landesgeschäftsführers.

5.2. Beschlussfassung zur Höhe des Mitgliedsbeitrages,

5.3. Wahl des Vorstandsvorsitzenden und zweier Stellvertreter. Der Vorsitzende ist gewählt, wenn er mehr als die Hälfte der Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder auf sich vereint.

5.4. Beschlussfassung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern gemäß § 4 Abs. 4 und 5.4.

5.5. Beschlussfassung über Satzungsänderungen gemäß § 12,1

5.6. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins gemäß § 12,2

6. Anträge an die Mitgliederversammlung, die bei der Mitgliederversammlung behandelt werden sollen, sind spätestens 2 Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand einzureichen. Sie müssen von mindestens 5 Mitgliedern unterschrieben sein.

7. Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

8. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst, soweit nicht anderes bestimmt ist. Stimmenthaltungen werden dabei als nicht abgegebene Stimmen gewertet.
Im Falle der Beschlussfassung mit qualifizierten Mehrheiten werden Stimmenthaltungen als abgegebene Stimmen gewertet.

9. Die Beschlüsse sind in einem Protokoll festzuhalten, das vom Vorstandsvorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

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§ 8 – Landesposaunenrat

1. Zum Landesposaunenrat gehören

1.1. der Vorstandsvorsitzende und seine Stellvertreter,

1.2. ein Ephoralchorleiter aus jedem Kirchenamtsratsbereich, der von den Ephoralchorleitern aus ihrem Kreis gewählt wird,

1.3. ein Chorleiter aus jedem Kirchenamtsratsbereich, der von den Chorleitern aus ihrem Kreis gewählt wird,

1.4. bis zu 3 weitere vom Landesposaunenrat zu wählende Mitglieder,
Kraft des Amtes:

1.5. der Landesgeschäftsführer,

1.6. die Landesposaunenwarte, die sich im Anstellungsverhältnis zum Verein befinden und die arbeitsrechtliche Probezeit absolviert haben,

1.7. der Landeskirchenmusikdirektor oder ein von ihm Beauftragter,

1.8. ein Vertreter des Diakonisches Werkes der Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens,

1.9. der Landesposaunenpfarrer, sofern er nicht Mitglied des Vorstandes ist.

2. Der Landesposaunenrat kann zu einzelnen Sitzungen Sachverständige als
Gäste hinzuziehen, sowie Ausschüsse mit beratender Funktion bilden.

3. Die Amtsdauer der gewählten Mitglieder des Landesposaunenrates beträgt 6 Jahre.

4. Der Landesposaunenrat bleibt solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt ist. Scheidet ein gewähltes Mitglied gemäß Pkt. 1.2 oder 1.3. des Landesposaunenrates vor Ablauf der Wahlperiode aus dem Amt aus, so wählen die Ephoralchorleiter bzw. die Chorleiter aus ihrem Kreis ein Mitglied nach. Die Nachwahl gilt für den Rest der Amtsdauer.

Scheidet ein gewähltes Mitglied gem. Pkt. 1.4. des Landesposaunenrates vor Ablauf der Wahlperiode aus dem Amt aus, so kann der Landesposaunenrat ein Mitglied nachwählen. Die Nachwahl gilt für den Rest der Amtsdauer.

5. Der Landesposaunenrat hat insbesondere folgende Aufgaben:

5.1. Festlegung der Richtlinien der Arbeit und Fragen der Gesamtplanung,

5.2. Erlass der erforderlichen Ordnungen und Dienstanweisungen,

5.3. Festlegung der Bezirksgliederung und Zuordnung der Mitglieder zu den Dienstbereichen der einzelnen Landesposaunenwarte,

5.4. Beschlussfassung über Mitgliedschaft in anderen Verbänden und Vereinen,

5.5. Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Mitgliedern. (§ 4 Abs. 2, 5.2 und 5.3.)

5.6. Beschlussfassung über Jahresrechnung und Haushaltplan,

5.7. Vorschlag zur Höhe der Mitgliedsbeiträge,

5.8. Wahl von 2 Rechnungsprüfern, unabhängig von der Rechnungsprüfung durch einen Prüfungsverband,

5.9. Vorschlag an die Mitgliederversammlung zur Wahl des Vorstandsvorsitzenden und der Stellvertreter,

5.10. Vorschlag an das Ev.-Luth. Landeskirchenamt Sachsens zur Berufung des Landesposaunenpfarrers,

5.11. Wahl des Landesgeschäftsführers, der Landesposaunenwarte und sonstiger Mitarbeiter.
In diesen Personalangelegenheiten ist bei der Beschlussfassung die absolute Mehrheit erforderlich.

6. Der Landesposaunenrat tritt mindestens zweimal jährlich sowie auf schriftlichen Antrag des Vorstandes oder von mindestens

7 Mitgliedern des Landesposaunenrates zusammen. Der Landesposaunenrat wird vom Vorstandsvorsitzenden mindestens 14 Tage vor der Sitzung unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einberufen.

7.1. Der Landesposaunenrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst, soweit die Satzung nichts anderes vorsieht. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen.
Im Falle der Beschlussfassung mit qualifizierten Mehrheiten werden Stimmenthaltungen als abgegebene Stimmen gewertet.

7.2. Mitglieder des Landesposaunenrates dürfen an Abstimmungen nicht teilnehmen, wenn in dienstrechtlichen Angelegenheiten Beschlüsse gefasst werden, die sie mittelbar oder unmittelbar betreffen.

7.3. In dringenden Angelegenheiten kann auf Beschluss des Vorstandes ein schriftliches Beschlussverfahren, jedoch nicht in Personalangelegenheiten, durchgeführt werden.

Dabei findet Pkt. 7.1. entsprechende Anwendung.

8. Der Landesposaunenrat kann sich eine Geschäfts- und Wahlordnung geben.

9. Über die Sitzungen und Beschlüsse des Landesposaunenrates sind Protokolle anzufertigen.

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§ 9 – Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und den beiden Stellvertretern, die für jeweils 6 Jahre gewählt werden. Für die Wahlperiode ab November 2003 gilt einmalig eine Amtsdauer von 3 Jahren.
    Ein Mitglied des Vorstands sollte Theologe sein. Beim vorzeitigen Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes erfolgt eine Ersatzwahl für die restliche Dauer der Wahlperiode.
    Der Vertreter der Landesposaunenwarte, der Landesgeschäftsführer und der Landesposaunenpfarrer, sofern er nicht Mitglied des Vorstandes ist, nehmen in der Regel an den Sitzungen mit beratender Stimme teil.
  2. Der Vorstand hat die Beratungen der Mitgliederversammlung und des Landesposaunenrates vorzubereiten und zu leiten und für die Ausführung der Beschlüsse zu sorgen. Er führt die Dienstaufsicht über den Landesgeschäftsführer und die Landesposaunenwarte.
  3. Jedes Vorstandsmitglied ist allein zur Vertretung des Vereins berechtigt. Der Vorstand kann Einzelpersonen der Posaunenmission mit der Vertretung in bestimmten Angelegenheiten des Vereins auf Grund einer Vollmacht beauftragen (rechtsgeschäftliche Vertretung).
  4. Für Erwerb, Veräußerung oder Belastung von Grundstücken ist die Vertretung von zwei Mitgliedern des Vorstandes durch Unterschrift erforderlich.

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§ 10 – Geschäftsführung

Der Landesgeschäftsführer führt in Zusammenarbeit mit dem Vorstand die laufenden Geschäfte auf Grund der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Landesposaunenrates. Näheres regelt der Geschäftsverteilungsplan.

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§ 11 – Finanzen

Die Finanzierung der Aufgaben der Posaunenmission erfolgt durch Mitgliedsbeiträge, Spenden sowie durch Zuschüsse der Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens und andere Zuschüsse.

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§ 12 - Änderung der Satzung und Auflösung

  1. Eine Änderung der Satzung bedarf der 2/3-Mehrheit in der Mitgliederversammlung.
  2. Bei Auflösung oder Aufhebung der Posaunenmission oder bei Wegfall ihres Zweckes fällt das Vermögen der Posaunenmission nach Abzug der bestehenden Verbindlichkeiten an die Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens mit der Auflage, es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige und kirchliche Zwecke im Sinne des § 2 der Vereinssatzung zu verwenden.

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Festgestellt am 9. November 1991, in der Fassung vom 18.11.2006.

Der Verein "Sächsische Posaunenmission" mit dem Sitz in Radebeul wurde am 31.7.1992 mit der Satzung vom 9.11.1991 unter VR 668 in das Vereinsregister des Amtsgerichts Meißen eingetragen. Gemäß § 65 BGB erhält der Vereinsname mit der Eintragung den Zusatz "eingetragener Verein".

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